Elterngespräche bei einvernehmlicher Scheidung

Seit Februar 2013 haben Eltern vor Abschluß oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.

 

Begründet wird diese neue Voraussetzung im § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG damit, dass die Trennung der Eltern für Kinder stets ein einschneidendes Erlebnis ist, das stark vom Verhalten der Eltern im Verlauf der Trennung abhängt. Auch für Eltern ist die Trennung vom gemeinsamen Familienleben ein außergewöhnlicher, belastender Einschnitt.

 

Bei den scheidungswilligen Eltern soll das Bewusstsein geschaffen werden, wie Kinder die Scheidung auf emotionaler Ebene erleben; den informierten Eltern soll damit ermöglicht werden, ihre Trennung so zu gestalten, dass für ihre Kinder möglichst wenig Leid entsteht bzw. sich allenfalls auch Entwicklungschancen ergeben.

 

Der Inhalt der Beratung richtet sich daher speziell aus auf

 

  • Bedürfnisse, Gefühle und Konflikte der Kinder,
  • Erfahrungen, die Kinder brauchen und machen wollen,
  • Reaktionen von Kindern und das Verstehen von Symptomen,
  • Haltungen, Konflikte und die Aufgaben von Eltern,
  • elterliche Handlungen, die für Kinder entlastend sind,
  • die Gestaltung des familiären Alltags.